Das Deckblatt ist vom Einband des Originals übernommen.
Offensichtliche typografische und Fehler bei der Zeichensetzungsind stillschweigend bereinigt.
Etliche Worte sind jedoch unterschiedlich geschrieben, z. B."hiervon" oder "hievon", "Irrsinnes" oder "Irrsinns", "ebenso" oder"eben so", des "Irrthumes" / des "Irrthums", "hierzu" / "hiezu".Dies wurde wie im Original belassen.
in ihrem
Verhältnisse zur Rechtspflege,
mit
besonderer Berücksichtigung der österreichischen Gesetzgebung.
Zum Gebrauche für
Aerzte, Wundärzte und Rechtskundige
dargestellt
und mit entscheidenden Thatsachen begründet.
Von
Franz von Ney,
k. k. Pfleger zu Gastein,
Erster Band.
WIEN.
Kaulfuss Wwe, Prandel & Comp.
1847.
Multum magnorum virorum judicium credo,
aliquid autem et meum existimo.
Seneca.
Seiner Excellenz
dem hochgebornen Herrn
LUDWIG GRAFEN von TAAFFE,
obersten Justiz-Präsidenten, Herrn der Herrschaft Ellischau und der Güter Kolinetz,Auczin und Wlczkovitz in Böhmen, Grosskreuz des österr. kais. Leopoldordens,Ehren-Bailli und Grosskreuz des Johanniterordens, k. k. wirklichem geheimen Ratheund Kämmerer, Präsidenten der Hofkommission in Justiz-Gesetzsachen, Präsidentendes obersten Gefällsgerichtes, Kurator der theresianischen Ritterakademie, D. d. R.,Mitgliede der juridischen Fakultät und emeritirtem Rector Magnificus an der WienerUniversität, Landstand in Niederösterreich, Steiermark, Kärnten, Böhmen, Mährenund Galizien, Mitgliede der Landwirthschafts-Gesellschaften in Wien, Grätz undLaibach, des Schafzüchtervereines in Böhmen, des Museums Francisco-Carolinumfür Oesterreich ob der Enns und Salzburg und des geognostisch-montanistischenVereines von Tirol und Vorarlberg; Ehrenmitgliede der Akademie der bildendenKünste in Wien, der gelehrten Gesellschaft degli Arcadi, der Accademia Tiberinaund des Cäcilienvereines zu Rom,
in tiefster Ehrfurcht gewidmet
von dem
Verfasser.
Euer Excellenz!
Die gerichtliche Medizin wurde in den hierüber bisher erschienenenWerken vorzugsweise als ein die Arzneiwissenschaftberührender Gegenstand behandelt, daher dasUnternehmen des Verfassers, diesen Gegenstand auch undvorzugsweise von dem juridischen Standpunkte zu besprechen,immerhin als ein gewagtes erscheinen dürfte, welchesseine Entschuldigung nur in der anerkannten Nothwendigkeit,diesen wichtigen Gegenstand auch von dieserSeite zu beleuchten, und in dem Umstande findet, dass derVerfasser nicht ohne sich des Beifalles mancher erfahrenerGerichtsärzte zu erfreuen, dabei zu Werke gegangen ist.
Indem daher Euer Excellenz dem Verfasser die Gnadezu gewähren geruhten, dieses We